Zusammenfassung: Das Vorsteuerabzugsrecht setzt das Vorliegen einer Rechnung voraus; eine rückwirkende Geltendmachung infolge einer verspäteten Rechnungslegung kommt nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: § 11 UStG; § 12 UStG; Art 17 Abs 1 6. MWSt-RL; § 200 BAO

