Zusammenfassung: Die Einräumung eines Vorbehaltsfruchtgenusses im Rahmen eines Grundstücksverkaufes begründet beim Erwerber keine Einkunftsquelle; die damit in Verbindung stehenden Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 2 EStG

