Zusammenfassung: Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht setzt die Bewilligung des Kfz als selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Einzelgenehmigung oder dem Typenschein voraus.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 8 KfzStG 1992
Zusammenfassung: Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht setzt die Bewilligung des Kfz als selbstfahrende Arbeitsmaschine in der Einzelgenehmigung oder dem Typenschein voraus.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 8 KfzStG 1992
