Zusammenfassung: Der UFS konkretisiert den Leistungsgegenstand eines Belegungsvertrages und prüft, ob im Fall einer festgelegten Auslastungs- und Preisgarantie der Unterschiedsbetrag zwischen dem vertraglich bedungenen und dem vereinnahmten Entgelt als Stornogebühr qualifiziert werden könne.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 UStG

