Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG; § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG
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Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG; § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG
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