Zusammenfassung: Bei Kauf eines bebauten Grundstücks und Abbruch des Gebäudes zum Zweck der begünstigten Wohnraumschaffung können die Anschaffungs- und die Abbruchkosten als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG

