Zusammenfassung: Bei berufsbedingt zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecken können nur die tatsächlich entstanden Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG; § 26 Z 4 EStG
Zusammenfassung: Bei berufsbedingt zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecken können nur die tatsächlich entstanden Aufwendungen als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG; § 26 Z 4 EStG
