Zusammenfassung: Bei einem ausschließlichen Bezug von Pensionseinkünften ist ein Abzug pauschalierter Werbungskosten nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 17 EStG
Zusammenfassung: Bei einem ausschließlichen Bezug von Pensionseinkünften ist ein Abzug pauschalierter Werbungskosten nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 17 EStG
