Zusammenfassung: Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die vom privaten Telefonanschluss geführten beruflich veranlassten Telefonate als Werbungskosten setzt einen Kostennachweis voraus. In Ermangelung einer entsprechenden Glaubhaftmachung oder eines Kostennachweises ist die Steuerbehörde zur Schätzung legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG

