Zusammenfassung: Die anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung geleisteten Ausgleichszahlungen können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 EStG
Zusammenfassung: Die anlässlich einer einvernehmlichen Scheidung geleisteten Ausgleichszahlungen können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 34 Abs 1 EStG
