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Grunderwerbsteueräquivalent bei überschuldetem Nachlass und anschließendem Nachlasskonkurs

SteuerrechtAnm von Gabriele WelleUFS aktuell 2004, 83 - 84 Heft 2 v. 1.2.2004

Zusammenfassung: Infolge der Eröffnung des Nachlasskonkurses und dem daraus resultierenden Unterbleiben der Einantwortung ist die Vorschreibung eines Grunderwerbsteueräquivalents nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 ErbStG; § 8 Abs 5 ErbStG; § 3 Abs 1 Z 2 GrEstG; § 17 Abs 1 GrEStG

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