Zusammenfassung: Infolge der Eröffnung des Nachlasskonkurses und dem daraus resultierenden Unterbleiben der Einantwortung ist die Vorschreibung eines Grunderwerbsteueräquivalents nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 4 ErbStG; § 8 Abs 5 ErbStG; § 3 Abs 1 Z 2 GrEstG; § 17 Abs 1 GrEStG

