Zusammenfassung: Schon die formale Bestellung eines bloßein Scheingeschäftsführers als Geschäftsführer wirkt haftungsbegründend.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Schon die formale Bestellung eines bloßein Scheingeschäftsführers als Geschäftsführer wirkt haftungsbegründend.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO
Schlagwörter:
