Zusammenfassung: Ausgaben für die Absolvierung eines NLP-Kurses sind in Ermangelung einer beruflichen Veranlassung selbst im Fall der Kostentragung durch den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG 1988; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

