Zusammenfassung: Bei wiederholter Anreise derselben Zielorte ist von einer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten auszugehen, die die Begründung eines Verpflegungsmehraufwands ausschließt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG
Zusammenfassung: Bei wiederholter Anreise derselben Zielorte ist von einer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten auszugehen, die die Begründung eines Verpflegungsmehraufwands ausschließt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG
