Zusammenfassung: Die Einnahmen, die durch die Bereitstellung eines Teils einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft für den Bau eines Handymastens erzielt werden, sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuzählen.
Rechtsgrundlagen: § 21 EStG; § 28 EStG; § 2 Abs 3 Z 1 EStG

