Zusammenfassung: sofern ein Fruchtgenussrecht die Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung darstellt, muss dieses mit dem kaptialisierten Wert angesetzt werden. Eine Begrenzung mit dem Einheitswert des Grundstücks wie bei der Schenkungssteuer ist im Rahmen des GrEStG nicht maßgeblich.

