Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübertragungen eines Stifters unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG
Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübertragungen eines Stifters unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 5 GrEStG
