Zusammenfassung: Die Bemessung der Darlehensvergütung nach dem Rohgewinn oder dem Umsatz spricht gegen das Vorliegen einer bedungenen Gewinnbeteiligung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 3 KVG
Zusammenfassung: Die Bemessung der Darlehensvergütung nach dem Rohgewinn oder dem Umsatz spricht gegen das Vorliegen einer bedungenen Gewinnbeteiligung.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 Z 3 KVG
