Zusammenfassung: Die Festsetzungsverjährungsfrist wird bereits durch die behördliche Kenntnis bezüglich des Erwerbsvorgangs in Gang gesetzt. Eine Anzeige des Erwerbsvorgangs ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 208 Abs 2 BAO
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Zusammenfassung: Die Festsetzungsverjährungsfrist wird bereits durch die behördliche Kenntnis bezüglich des Erwerbsvorgangs in Gang gesetzt. Eine Anzeige des Erwerbsvorgangs ist nicht erforderlich.
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