Zusammenfassung: Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG gelangt nicht zur Anwendung, wenn der erste Übergabsvertrag grunderwerbsteuerpflichtig war, die Rückübertragung des Grundstücks aber im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgte.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG

