Zusammenfassung: Die Qualifikation eines Preises als freigebige Zuwendung setzt die Irrelevanz der Gegenleistung voraus.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 ErbstG
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Zusammenfassung: Die Qualifikation eines Preises als freigebige Zuwendung setzt die Irrelevanz der Gegenleistung voraus.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 ErbstG
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