Zusammenfassung: Der UfS konkretisiert den Ermessensbereich bei Bescheidaufhebungen und erläutert, dass geringfügige Rechtsverletzungen ein Absehen von der Bescheidaufhebung rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 299 BAO; § 20 BAO
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Zusammenfassung: Der UfS konkretisiert den Ermessensbereich bei Bescheidaufhebungen und erläutert, dass geringfügige Rechtsverletzungen ein Absehen von der Bescheidaufhebung rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen: § 299 BAO; § 20 BAO
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