Eine Ausgleichszahlung, die ein Versicherungsvermittler aufgrund seiner Pensionierung und des Ausscheidens aus der Versicherungsagentur von der Versicherung ausbezahlt bekommt, stellt keinen laufenden Gewinn, sondern einen halbsatzbegünstigten Veräußerungsgewinn dar, wenn noch kein Anspruch auf die Auszahlung der Ausgleichszahlung gegenüber der Versicherung bestanden hat, sondern die Versicherung diese Ausgleichszahlung vorzeitig und unter Anrechnung auf die laufenden Provisionsansprüche

