Im Fall des Zusammentreffens einer Rechtsanwaltstätigkeit (freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG) mit einer Tätigkeit als Stiftungsvorstand (vermögensverwaltende Tätigkeit iSd § 22 Z 2 TS 1 EStG) ist grundsätzlich von zwei oder mehreren Betrieben
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