Die Tätigkeit eines EDV-Dienstleisters ist zwar grundsätzlich wie eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO einzustufen. Das Festhalten an einer seit Jahren verlustbringenden, offensichtlich nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen Tätigkeit ohne strukturverbessernde Maßnahmen begründet aber
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

