Ein vom Vater an seinen Sohn eingeräumter Zuwendungsfruchtgenuss an einer vermieteten Liegenschaft wurde vom BFG steuerlich nicht als Einkunftsquelle des Sohnes anerkannt, weil:
die Fruchtgenussvereinbarung für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen wurde und nach Ende dieses Zeitraums automatisch erlöschen sollte,

