Für die Auslegung eines DBA, das dem OECD-Musterabkommen nachgebildet ist (wie zB DBA Deutschland), ist der bei Abschluss des DBA bestehende OECD-Kommentar zu beachten.
Für die Auslegung eines DBA, das dem OECD-Musterabkommen nachgebildet ist (wie zB DBA Deutschland), ist der bei Abschluss des DBA bestehende OECD-Kommentar zu beachten.
