Besteht laut Pachtvertrag eine Verpflichtung des Pächters, ausreichende Versicherungen für das Pachtobjekt abzuschließen, so sind die Versicherungen grundsätzlich in die BMGl für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen (hier Betriebs-Bündelversicherung Inventar, Feuer, Diebstahl, Haftpflicht etc).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

