Wird eine Mietvorauszahlung als umsatzsteuerfrei behandelt und erst für die darüber hinausgehenden Mieten eine Option nach § 6 Abs 2 UStG ausgeübt, ist aufgrund der Unteilbarkeit der Leistung und der Tatsache, dass nicht schon für die Mietvorauszahlung zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, von einem zur Gänze umsatzsteuerfreien Mietverhältnis
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

