Liegt der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit im Außendienst (im konkreten Fall: Aufnahmen von Bauvorhaben zwecks Erstellung von Angeboten, Kontrolle der Baustellen, Ausmaßaufstellungen, Abrechnungen von Bauvorhaben, Teilnahme an Baubesprechungen und Kundenakquisitionen), stellt ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, sodass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen nicht abzugsfähig

