Wenn ein gemeinnütziger Verein (Elternverein) zur Erreichung des Vereinszwecks "Förderung der Schulbildung in Theorie und Praxis" Veranstaltungen organisiert und abwickelt, bei denen Verpflegung gegen Entgelt ausgegeben wird, ist vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und eines Gewerbebetriebs
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

