Für die Anwendbarkeit des § 27 Abs 3 EStG kann es nicht darauf ankommen, ob das betreffende Wirtschaftsgut aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung tatsächlich laufende Erträge iSd § 27 Abs 2 EStG abwirft.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

