Die Kücheneinrichtung samt den eingebauten Elektrogeräten ist aufgrund der objektivierten Zweckwidmung als Zubehör der erworbenen Liegenschaft iSd § 294 ABGB bzw § 2 Abs 1 GrEStG zu qualifizieren, das dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt und damit der Grunderwerbsteuer
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

