Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 17 GrEStG liegt nur vor, wenn der Veräußerer die Möglichkeit wiedererlangt, ein neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und nach seinen Vorstellungen abzuschließen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

