Es ist von keinem einheitlichen Umsatz und von keiner solidarischen Abgabenschuld, sondern vom Vorliegen von zwei Umsätzen auszugehen, wenn:
sich zwar eine natürliche Person und eine Kapitalgesellschaft zu einer GesbR zusammenschließen, um gemeinsam mehrere Bauvorhaben zu verwirklichen und die fertiggestellten Gebäude samt Grundstücken zu veräußern,

