Wird in einem für drei Jahre abgeschlossenen Mietvertrag über Büroräumlichkeiten im Einklang mit den Regelungen des MRG vereinbart, dass sich der Mietzins aus dem wertgesicherten Hauptmietzins gem § 16 Abs 1 MRG abzgl eines Befristungsabschlags von 25 % nach § 16 Abs 7 MRG zusammensetzt, der Befristungsabschlag aber dann entfällt, wenn das Mietverhältnis in ein solches mit unbestimmter Dauer übergeht, so unterliegt der um den Befristungsabschlag nicht verminderte Mietzins

