Ein aufgrund eines Leasingvertrags (Teilamortisationsleasing) zur Nutzung überlassenes Leasingobjekt (Gebäude) ist dem Leasinggeber zuzurechnen, weil:
Ein aufgrund eines Leasingvertrags (Teilamortisationsleasing) zur Nutzung überlassenes Leasingobjekt (Gebäude) ist dem Leasinggeber zuzurechnen, weil:
