Eine Selbstanzeige zu einer Meldepflichtverletzung iS des WiEReG hat zur Erzielung einer strafbefreienden Wirkung die gesetzlichen Vorgaben des § 29 FinStrG zu erfüllen.
Einer am 2. 5.
rechtsrichtig beim Finanzamt Österreich erfolgte,
Eine Selbstanzeige zu einer Meldepflichtverletzung iS des WiEReG hat zur Erzielung einer strafbefreienden Wirkung die gesetzlichen Vorgaben des § 29 FinStrG zu erfüllen.
Einer am 2. 5.
rechtsrichtig beim Finanzamt Österreich erfolgte,
