Eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei Geschwistern darüber, dass die Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung aufgrund der ausschließlichen Bewirtschaftung und Betreuung der Vermietungsobjekte durch den Bruder abweichend von den Eigentumsverhältnissen (50 % : 50 %) im Verhältnis 90 % : 10 % zugunsten des Bruders erfolgen soll, wurde steuerlich nicht anerkannt, weil:

