Übt eine Steuerpflichtige sowohl eine selbständige Tätigkeit als bildende Künstlerin als auch eine nichtselbständige Tätigkeit als Professorin an einer Kunstuniversität aus und stehen die von ihr angeschafften Arbeitsmittel (Bibliothek, Archiv, Fotoapparate) im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit auch den Studierenden zur Verfügung, so indiziert dies einen Veranlassungszusammenhang

