Schriftliche Ausfertigungen in einem Feststellungsverfahren können gem § 101 Abs 3 BAO einer vertretungsbefugten Person zugestellt werden. Damit gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

