Ein als "Mietvertrag" bezeichneter Bestandvertrag stellt tatsächlich einen Pachtvertrag dar und unterliegt daher keiner Gebührenbefreiung, die im § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG für die Miete von Wohnräumen vorgesehen ist, weil nach dem Urkundeninhalt:
Mietgegenstand zusätzlich zur Liegenschaft samt Hotelgebäude auch die gesamte Hotelausstattung ist,

