Bei einer Kombination einer bestimmten Dauer und anschließender unbestimmter Dauer hat die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr abweichend von der bisherigen herrschenden Lehre und den Richtlinien der Finanzverwaltung (GebR Rz 703) max vom 18-fachen Jahreswert
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

