Die Gebührenbefreiung gem § 15 Abs 3 GebG kommt nur insoweit zur Anwendung, als das Rechtsgeschäft Vermögenswerte erfasst, die Gegenstand der GrESt oder einer anderen Verkehrsteuer sind (zB unbewegliches Vermögen).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

