Ein Vertrag über die Nutzung eines passiven Breitbandnetzes einer Stadtgemeinde (ua auch als Vertrag über ein "passives sharing" bezeichnet) stellte einen gebührenpflichtigen Bestandvertrag und keinen Gesellschaftsvertrag iSd § 1175 ABGB (GesbR) dar, weil eine Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt, aus dem Vertragsinhalt nicht zu erkennen

