Die bloße Absicht und Vorbereitungshandlungen (zB Ausbildung zum Lauftrainer, Erstellung von Audiobearbeitungsprogrammen) allein reichen nicht aus, um eine gewerbliche Tätigkeit iSd § 23 EStG zu begründen, sofern keine konkreten Vermarktungs- oder Werbemaßnahmen sowie eine nachvollziehbare Prognoserechnung
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

