Aufgrund folgender Umstände war ein Fruchtgenussrecht, das ein Ehegatte hinsichtlich seines ideellen Miteigentumsanteils an einer vermieteten Liegenschaft an seine Ehegattin einräumte, steuerlich anzuerkennen und waren die erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft zur Gänze der fruchtgenussberechtigten Ehegattin zuzurechnen (kein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO):

