Das BFG bestätigte in seinem Judikat, dass der vertikalen Zusammenrechnung der Vorrang zu geben ist, und berechnete die GrESt nach dem Beispiel 3 in der Information des BMF "Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten iZm dem GrEStG" vom 13.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

