Wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der Vermieter den Vertrag nur aus Gründen des § 30 MRG kündigen kann und die Mieterin auf eine Aufkündigung des Vertrags auf Lebenszeit des Vermieters verzichtet, so liegt ein Mietvertrag auf bestimmte Dauer und anschließend auf unbestimmte Dauer
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

