Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Abgabenentrichtung, wobei die Gründe für den Zahlungsverzug grundsätzlich unbeachtlich sind.
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlags ist die nicht entrichtete Abgabenschuld, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Abgabe rechtmäßig und rechtskräftig ist oder angefochten und rechtlich geprüft

